Recht im Hausbau

Eigenleistungen des Bauherrn: Bauunternehmer hat Hinweis- und Überwachungspflichten!

Pressmaster / fotolia.com
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Eigenleistungen beim Hausbau stellen eine gute Möglichkeit dar, die Baukosten zu reduzieren. Von dieser Möglichkeit wird tatsächlich auch nicht selten Gebrauch gemacht. Insbesondere die Ausbaugewerke werden gern vom Häuslebauer selbst in Angriff genommen.

Treten dann Mängel am Bauvorhaben auf, schieben die Bauunternehmer die Verantwortlichkeit oft auf die Eigenleistung des Bauherrn. Diese sei Ursache für die aufgetretenen Mangelsymptome.

Oft liegt der Knackpunkt nicht unbedingt in einem Gewerk, sondern vielmehr in der Verzahnung mehrerer Gewerke miteinander. Diese müssen koordiniert und miteinander abgestimmt werden. Die einzelnen Verantwortlichkeiten sind oft fließend.

Verantwortlichkeit für Mängel oft nicht klar.

Zwar gibt es keine allgemeine Überwachungspflicht des Bauunternehmers in Bezug auf die vom Bauherrn zu erbringenden Eigenleistungen. Die Herstellungspflicht des Werkunternehmers gem. § 631 Abs. 1 BGB beschränkt sich aber nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, wenn diese nicht zu einer zweckentsprechenden und funktionstauglichen Leistung führt.

Der Bauunternehmer schuldet Erfolg (funktionstaugliche Leistung).

Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird überlagert von der Herstellungspflicht, die dahingeht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen.

Eine Werkleistung ist auch dann mangelhaft, wenn Vorgewerke oder vom Auftraggeber bauseitig gestellte Materialien oder Teilgewerke nach dem vertraglich vorgesehenen Zweck unzureichend bzw. untauglich sind. In einem solchen Falle wird der Bauunternehmer nur dann von seiner Mangelhaftung frei, wenn er seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist.

Unternehmer muss prüfen und Bedenken äußern!

Der Auftragnehmer muss auch die Vorgewerke und die vom Auftraggeber bauseitig gestellten Leistungen eingehend darauf untersuchen, ob sie geeignet sind, ein mangelfreies Gesamtwerk entstehen zu lassen. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass der Bauherr eine genügende Qualifikation für die Ausführung der bis zu seinem Eintreten geleisteten Vorarbeiten habe oder diese sogar mangelfrei ausgeführt sein. Wenn der Unternehmer nicht in der Lage ist, die bereits vorhandene Konstruktion zu überprüfen, so muss er hierauf hinweisen.

Kennt der Unternehmer daher die Mangelhaftigkeit der Eigenleistungen oder hätte er sie erkennen müssen, haftet er auch für die Mangelbeseitigung.

Mein Tipp:

Lassen Sie sich bei Mängeln am Bau nicht mit der Argumentation abspeisen, die Eigenleistungen seien schuld. Für den Bauunternehmer besteht bei Herausnahme einzelner Gewerke aus dem Bauvertrag immer ein Haftungsrisiko.

Der Unternehmer muss daher die vom Bauherrn selbst erbrachten oder gesondert vergebenen Leistungen besonders genau überprüfen und vor allem die Nachfolgearbeiten überwachen.

Da die aus dem Bauvertrag ausgeklammerten Leistungen dem Unternehmer auch bei Nichtausführung zugerechnet werden, ist für diesen eine besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit geboten.

Andreas Jurisch

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Tel: 0331/27561-11

www.streitboerger.de

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