Immobilienrecht

Neue Rechte und Pflichten für Mieter und Wohnungsgeber

Einzug in die neue Mietwohnung
Einzug in die neue Mietwohnung Foto: ©peterschreiber.media - stock.adobe.com

– Hoher bürokratischer Aufwand und Haftungsrisiko für Wohnungsgeber
– Bußgelder für “Gefälligkeitsanmeldungen”
– IVD fordert Verlängerung der Ummeldefrist auf zwei Monate

Seit 1. November 2015 ist ein neues Meldegesetz in Kraft getreten. Mit diesem neuen Meldegesetz haben Verwalter eine Mitwirkungspflicht: Sie müssen eine Bescheinigung über den Ein- oder Auszug ausstellen. Ziel des Gesetzgebers ist es, Scheinanmeldungen zu verhindern. Wer jemandem eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss für diese “Gefälligkeit” mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen. Für die Eigentümer und Verwalter bedeutet das einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand mit nicht unerheblichem Haftungsrisiko. Die vom Gesetz recht kurz bemessene Frist von zwei Wochen führt darüber hinaus dazu, dass die Verpflichteten, Eigentümer oder Verwalter, sowie Mieter, dem erhöhten Risiko einer Sanktion ausgesetzt sind.

IVD fordert Maßnahmen zur Verringerung des bürokratischen Aufwands

Der IVD fordert, dass die Ummeldefrist vom Gesetzgeber angemessen verlängert wird, um dem bürokratischen Aufwand zur Ausstellung der Bescheinigung durch den Vermieter oder Verwalter, sowie der Ummeldung des Mieters oder Eigentümers gerecht zu werden. Hierbei dürften mindestens zwei Monate angemessen sein. Die jetzige Frist von zwei Wochen erscheint zu kurz bemessen, um dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand gerecht zu werden. Da auch eine Fristversäumnis mit einem Bußgeld geahndet wird, muss sie angemessen gestaltet werden, damit Sanktionen vermieden werden.

Um den bürokratischen Aufwand möglichst gering zu halten und Fehler zu meiden, fordert der IVD zudem, dass der Gesetzgeber ein einheitlich geltendes Muster für die künftig erforderlichen Meldebescheinigungen entwickelt. Die einheitliche Handhabung könnte entscheidende Vorteile in der Datenerhebung und -verarbeitung und dem Umgang mit datengestützter Erfassung bringen und Fehlerquellen vermeiden.

Neu geregelt ist seit dem 1. November 2015 auch, dass sich der Vermieter bei der Meldebehörde über die tatsächliche An- oder Abmeldung des Mieters selbst informieren kann. Gleichzeitig soll auch die Meldebehörde befugt sein, Informationen über die derzeitigen und vorherigen Mieter vom Wohnungsgeber einzuholen. Dies ist ein positiver Schritt, um eine bessere Transparenz der Beteiligten, so auch für die Verwalter herzustellen. Eine Pflicht zur Information und Einsichtnahme besteht hierzu allerdings nicht.

Mitwirkungspflicht für Wohnungsgeber

Bislang ist das Meldewesen Ländersache. Jetzt hat dies der Bund einheitlich geregelt. Danach ist der Eigentümer beziehungsweise bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung auch der Hausverwalter verpflichtet, bei der An- und Ummeldung der Mieter gegenüber den Behörden durch Ausstellung einer Bescheinigung mitzuwirken, gemäß § 19 BMG. Die Neuregelung sieht vor, dass Mieter, die umziehen, ihren Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Behörde melden müssen. Wohnungseigentümer, Vermieter oder Verwalter haben außerdem eine Mitwirkungspflicht: Sie müssen innerhalb von zwei Wochen eine Bestätigung über den Ein- oder Auszug ausstellen. Die Bescheinigung kann sowohl in schriftlicher als auch elektronischer Form erfolgen und muss entweder der meldepflichtigen Person oder der zuständigen Meldebehörde direkt zur Verfügung gestellt werden. Bei Unterlassung der Meldepflicht, Fristversäumung oder fehlender Vermieterbescheinigung droht dem Meldepflichtigen ein Bußgeld von 1.000 Euro. Auch Eigentümer oder Verwalter müssen dies bezahlen, wenn sie die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen.

Problematisch: Der Datenschutz

Nach dem auch weiterhin umstrittenen neuen Gesetz, das der Bundestag Ende Juni beschlossen hat, dürfen Meldeämter unter anderem Namen und Adressen ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen etwa an Firmen zu Werbezwecken weitergeben. Hier gibt es zwar ein grundsätzliches Widerspruchsrecht des Betroffenen, aber nicht, wenn Adresshändler vom Amt nur vorhandene Daten bestätigen oder aktualisieren lassen wollen. Diese Regelung ist im Hinblick auf den Datenschutz problematisch, da der betroffene Mieter über die Weitergabe seiner Daten meist nicht informiert wird und ein Widerspruch gegen die Datenweitergabe nur nachträglich erfolgen könnte, wenn die Daten bereits im Umlauf sind.

Diese Daten dürfen jetzt schon weitergegeben werden

Derzeit darf das Meldeamt nur den Familiennamen, Vornamen, Titel, die aktuelle Anschrift und die Tatsache, dass die Person gestorben ist, weitergeben. Beim Meldeamt liegen jedoch noch viele weitere Angaben vor, zum Beispiel das Geschlecht, der Familienstand, die Staatsangehörigkeit oder die Religion. Diese Daten sind gegen eine Weitergabe geschützt – bisher jedenfalls.

Um dem Datenschutz stärker Rechnung tragen zu können, sollte der Gesetzgeber klar regeln, dass die Weitergabe der Daten nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder vorheriger Einwilligung, der Betroffenen erfolgen darf.

Der IVD-Bundesverband wird an den erforderlichen Änderungen auch weiterhin festhalten.

Die Meldebestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen

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