– Mieter haben auch während der Abwesenheit Obhutspflicht
– Vermieter muss im akuten Notfall Zugang haben
– Untervermietung kurzfristig erlaubt
Die Ferien- und Urlaubszeit in Deutschland beginnt, was die als reiselustig bekannten Deutschen oftmals in die Ferne zieht. Wer zur Miete wohnt und für längere Zeit verreist, muss dennoch seiner sogenannten Obhutspflicht für seine Wohnung nachkommen. Das bedeutet, dass der Mieter die Verantwortung für die ihm überlassene Mietsache auch während seiner Abwesenheit trägt. “Es wird natürlich nicht von einem Mieter verlangt, stets und ständig seine Wohnung zu bewohnen”, erklärt Sun Jensch, Bundesgeschäftsführerin des Immobilienverbandes IVD. Der Mieter habe bezüglich der Mietwohnung ein Gebrauchsrecht, aber keine Gebrauchspflicht. “Er hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die Wohnung während seiner Abwesenheit keinen Schaden nimmt, beziehungsweise dass im akuten Notfall der Vermieter Zugang zur Wohnung erhält.” Außerdem müsse die Miete auch während des Urlaubs fristgerecht gezahlt werden. “Ab einem zweimonatigen Mietrückstand darf der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen”, warnt Jensch. “Die Einrichtung eines Dauerauftrages ist daher ratsam.”
Schäden können vermieden werden
Brände, Wasserschäden, Schimmelbefall sowie Schäden durch von außen eindringende Feuchtigkeit können durch umsichtiges Handeln vor dem Urlaubsantritt vermieden werden. “Es versteht sich eigentlich von selbst, dass sämtliche Wasserhähne, Türen und Fenster geschlossen sowie elektrische Geräte ausgesteckt werden”, sagt Jensch. Damit auch bei heftigen Sommergewittern das Regenwasser problemlos vom Balkon ablaufen kann, sollte man vor der Abreise den Abfluss prüfen und gegebenenfalls reinigen.
Um zu verhindern, dass sich an den Wänden Schimmel bildet, sollte die Wohnung bei längerer Abwesenheit ab und an durchgelüftet werden. Das kann eine Vertrauensperson übernehmen, der man einen Wohnungsschlüssel aushändigt. Frau Jensch empfiehlt, sich auch aus anderen Gründen unbedingt, einer dritten Person einen Schlüssel zu überlassen. Denn bei Notfällen, wie etwa einem Wasserrohrbruch oder Brand, muss es dem Vermieter möglich sein, in die Wohnung zu gelangen. Daher ist es ratsam den Vermieter darüber zu informieren, wer während der Abwesenheit des Mieters über einen Wohnungsschlüssel verfügt.
Kurzfristige Überlassung der Wohnung an Freunde oder Bekannte erlaubt
Anstatt eine Vertrauensperson damit zu beauftragen, regelmäßig in der Wohnung nach dem Rechten zu schauen, kann die Wohnung während des Urlaubs auch einem Freund oder Bekannten überlassen werden. “Solange es sich um einen Zeitraum von wenigen Wochen handelt, ist es absolut legitim, die Wohnung einer Vertrauensperson zu überlassen”, sagt Jensch. Wenn der Ferienbewohner allerdings Miete zahlt, handele es sich um ein Untermietverhältnis, das der Vermieter gemäß § 540 BGB genehmigen müsse. “Im Regelfall muss der Vermieter dem Untermietverhältnis allerdings zustimmen. Auch die grundsätzliche Haftung des Hauptmieters für die Mietsache gegenüber dem Vermieter bleibt bestehen. Der Hauptmieter haftet daher auch für seinen Untermieter, beispielsweise für die Einhaltung der Hausordnung durch diesen”, so Jensch.
Pflichten des Mieters bleiben bei Abwesenheit bestehen
Hat sich der Mieter durch entsprechende Regelungen in der Hausordnung oder im Mietvertrag zum Beispiel zur turnusgemäßen Reinigung verpflichtet, bleibt diese Pflicht auch während seiner Abwesenheit bestehen. Er hat keinerlei Anspruch auf eine vorübergehende Befreiung von dieser Pflicht. Frau Jensch erläutert, dass der Mieter vielmehr Sorge tragen muss, dass derlei Aufgaben gewissenhaft von einer Vertretung ausgeführt werden. Diese kann allerdings vom Vermieter nicht haftbar gemacht werden – bei unsachgemäßer Ausführung haftet stets der Mieter”, erläutert Jensch. Am einfachsten sei es, entsprechende Termine mit einem Nachbarn zu tauschen. Wenn dies nicht möglich sei, müsse ein Putz- oder Hausmeisterdienst beauftragt werden – ansonsten drohe dem Mieter eine Abmahnung.
Die IVD Urlaubs-Checkliste
Vor der Abreise unbedingt überprüfen:
– Sind alle Wasserhähne fest zugedreht?
– Sind alle kritischen elektrischen Geräte ausgesteckt?
– Sind die Fenster geschlossen?
– Ist der Zutritt des Vermieters zur Wohnung im Notfall sichergestellt?
– Laufen die Zahlungen für Miete, Strom, Telefon und Gas weiter?
Eine vertrauenswürdige Person um Folgendes bitten:
– Briefkasten regelmäßig leeren
– Blumen gießen
– Ab und zu durchlüften
– Akute Schäden sofort dem Vermieter melden
– Eventuell Treppenhausdienste erledigen oder sich im Voraus mit den Nachbarn um einen Tausch bemühen
Quelle: IVD Bundesverband
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