Reform des Bauvertragsrechts
Der Gesetzgeber hat das Bauvertragsrecht in ganz erheblichem Umfange reformiert. Im Grunde genommen handelt es sich bei dieser Gesetzesnovelle gar nicht um eine „Reform des Bauvertragsrechts“. Einen solchen „Bauvertrag“ kennt das BGB in seiner jetzigen Form nämlich nicht. Der Gesetzgeber hat mit dieser Novelle einige neue Vertragsformen im BGB integriert. Hierzu gehören u.a. auch der Bauvertrag und der Verbraucherbauvertrag.
Für den durchschnittlichen privaten Häuslebauer stellt der Bau oder Erwerb des Eigenheims eine Lebensaufgabe dar. Es wird das einzige Haus sein, das er „anschafft“ und er wird nahezu sein gesamtes Berufsleben hierfür Raten zahlen. Dies bedarf nach Ansicht der Bundesregierung des besonderen Schutzes auch deshalb, weil sich der private Bauherr und die Bauunternehmer als Profis nicht auf Augenhöhe befinden. Um diese Disparität etwas anzugleichen, hat der Gesetzgeber den Verbraucherbauvertrag in den §§ 650i ff. BGB n.F. (n.F. = neue Fassung ab 01.01.2018) eingeführt.
Welche Verträge und Personen fallen unter den Schutz des Verbraucherbauvertrages?
Persönlicher Anwendungsbereich
Verbraucherbauverträge sind Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden (B2C). Verbraucher in diesem Sinne sind natürliche Personen, die überwiegend nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Nach dem BGH kann auch eine WEG als Verbraucher einzustufen sein.
Sachlicher Anwendungsbereich
Leider ist bei weitem nicht jeder Bauvertrag mit einem Verbraucher ein Verbraucher-bauvertrag. Nach dem Gesetzestext ist Voraussetzung, der Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Soll heißen: Eigentlich fällt nur der klassische „Hausbauvertrag“, in welchem der Bauunternehmer als Generalunternehmer auftritt, unter diese Regelung. Bei Einzelvergaben (Dach, Rohbau, Innenausbau, Fenster, Außenanlagen etc.) greift die gesetzliche Regelung nicht. Ein Verbrauchervertrag liegt also nur vor, wenn das Haus „aus einer Hand“ kommt.
Was ist neu am Verbraucherbauvertrag?
Baubeschreibung
Bereits vor Vertragsschluss muss der Unternehmer dem Verbraucher eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung stellen. Diese muss die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werkes beschreiben:
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Beschreibung des Gebäudes,
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Art und Umfang der angebotenen Leistung, ggf. Planung und Bauleitung, Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe,
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Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Ansichten, Grundrisse, Schnitte,
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Angaben zum Energie-, Brandschutz- und Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik,
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Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke,
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Beschreibung Innenausbau,
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Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen,
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Angaben zu sonstigen Qualitätsmerkmalen,
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Beschreibung Sanitärobjekte, Armaturen, Elektroanlagen, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen,
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Angaben zum Zeitpunkt der Vollendung bzw. zur Dauer der Werkleistung,
Widerrufsrecht
Der Verbraucher enthält ein 14tägiges Widerrufsrecht. Diese Frist beginnt erst mit der Belehrung über das Widerrufsrecht.
Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen sollen doch nur 90 % des jeweiligen Bautenstandes entsprechen.
Erstellung und Herausgabe von Unterlagen
Der Bauunternehmer wird verpflichtet zur Herausgabe von Planungsunterlagen, die der Verbraucher benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis der Bauordnungsrechts-konformität führen zu können.
Und schließlich, wie bei Verbraucherschutzvorschriften allgemein üblich, kann von diesen Regelungen nicht zu Ungunsten des Verbrauchers abgewichen werden.
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