Bauvertrag

Streit mit der Baufirma

Streit mit der Baufirma
Streit mit der Baufirma

Ein deutsches Sprichwort besagt: Bauen ist ein süßes Armmachen.

Es kommt leider nicht selten vor, dass sich die baubeteiligten Bauherren, Architekten, Bauunternehmer „bis aufs Messer“ zerstreiten. Die Emotionen liegen dann blank und allzu schnell sind vorschnelle und undurchdachte Tatsachen geschaffen.

Ursache solcher Konflikte sind oft Streitigkeiten über die Art und Weise der Bauausführung, die Bauzeit und über Nachträge.

Gerade bei mangelhaften und/oder schleppenden Bauausführungen geraten sich die Baubeteiligten in die Haare. Auch Nachträge, welche das Bauherrenbudget belasten, sind oft Ursache für Streitigkeiten.

Im Ergebnis dieser Streitigkeiten ist es nicht selten anzutreffen, dass der Bauherr den Vertrag mit dem Bauunternehmen und/oder dem Architekten kündigt und/oder ihn gleichzeitig Haus- und Baustellenverbot erteilt.

Hier sind unbedingt Vorsicht und ein kühler Verstand geboten!

Lassen Sie sich von Ihren Emotionen nicht hinreißen. Der emotionale Teil des Gehirnes blockiert dabei oft den rationalen Teil.

Die Messlatte für eine Kündigung aus wichtigem Grund liegt sehr hoch.

Messlatte für Kündigung liegt sehr hoch!

Bei Mängeln beispielsweise müssen diese derart grob sein, dass diese geeignet sind, das Vertrauen des Auftraggebers in der Eignung und Zuverlässigkeit des Auftragnehmers zu erschüttern und eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen (OLG Brandenburg – 12 U 129/09).

Hinzu kommt, dass der Werkunternehmer nicht nur eine Mangelbeseitigungspflicht hat sondern auch ein Mangelbeseitigungsrecht.

Die Mangelbeseitigung ist eine Pflicht und ein Recht!

Wird dem Werkunternehmer durch eine vorschnelle Kündigung oder Hausverbot das Recht zur Mangelbeseitigung abgeschnitten und beseitigt der Bauherr den Mangel dann selbst, dann hat er keinen Anspruch mehr auf Erstattung dieser Mangelbeseitigungskosten durch den Auftragnehmer.

Selbst nach einer berechtigten Kündigung sollte der Auftraggeber mit einem Hausverbot vorsichtig sein. Eine Kündigung beendet das Vertragsverhältnis nämlich nicht vollständig. Sie teilt den Vertrag in zwei Teile: In einen erbrachten und in einen nicht erbrachten Teil. Nur für den nicht erbrachten Teil entfallen die Leistungsverpflichtungen. Für den bis zur Kündigung erbrachten Teil besteht für den Werkunternehmer noch das Recht und die Pflicht, die mangelhafte Leistung durch eine mangelfreie zu ersetzen. Es bedarf auch einer Abnahme des bis zur Kündigung erbrachten Leistungsteils.

Wird nach der Kündigung ein Hausverbot erteilt, wird der Werklohn auch ohne Abnahme fällig (OLG Dresden – 13 U 273/10).

Lässt dann der Auftraggeber Mängel vor oder ohne eine solche Abnahme im Wege der Ersatzvornahme beseitigen, trägt er die Beweislast für die Existenz der Mängel, wenn er dem Auftragnehmer zuvor keine Gelegenheit zur Beweissicherung eingeräumt hat (OLG Dresden – 13 U 273/10).

Mein Tipp:

Eine Kündigung beseitigt oft keine Probleme, sie schafft neue. Auch ein Hausverbot sollten Sie erst nach professioneller Beratung aussprechen. Lassen Sie sich nie von Ihren Emotionen leiten. Die außerordentliche Beendigung eines Bauvertrages ist juristisch eine komplexe und komplizierte Angelegenheit. Der Schaden bei fehlerhaftem Handeln ist oft enorm. Konsultieren Sie also vorher einen Anwalt.

Weitere Informationen

Andreas Jurisch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Tel: 0331/27561-11
Email: d.schnella@streitboerger.de
www.streitboerger.de

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