Gerade im Bereich der Gebäudeaußendämmung hat sich in den letzten Jahren so einiges getan. Die Innovationen im Bereich Dämmung geben sich hier die Klinke in die Hand. Aber Vorsicht: Nicht jede Innovation ist zugelassen.
Nicht jede Innovation zulässig.
Wärmedämmverbundsysteme bedürfen in nahezu allen Landesbauordnungen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. In der Brandenburgischen Bauordnung ist dies in den §§ 14 ff. geregelt – in der Berliner Bauordnung in den §§ 17 ff..
Nach diesen Vorgaben in den Landesbauordnungen bedürfen Wärmedämmverbundsysteme einer bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Zustimmung im Einzelfall. Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis genügt nicht, weil ein Wärmedämmverbundsystem statischen Anforderungen genügen muss und damit auch der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit der baulichen Anlage dient.
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis genügt nicht!
Damit dürfen Bauprodukte für die Errichtung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn der Nachweis der Brauchbarkeit durch Normen oder bei nicht geregelten Bauprodukten durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall belegt ist.
Unternehmer schuldet den Nachweis!
Nicht selten verwendet der Bauunternehmer Produkte, der eine solche bauaufsichtliche Zulassung noch nicht haben. Insbesondere auch im Bereich der Wärmedämmverbundsysteme ist dies ein großes Problem.
Da der Unternehmer nach der Rechtsprechung des BGH (VII ZR 134/12) regelmäßig stillschweigend die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und der allgemein anerkannten Regeln der Technik verspricht, ist ein Werk schon dann mangelhaft, wenn den verwendeten Werkstoffen ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendiger Gebrauchstauglichkeitsnachweis fehlt.
Allein die Verwendung eines WDVS Bauproduktes, für welches eine allgemeine baurechtliche Zulassung nicht festzustellen ist, macht das Werk mangelhaft.
Mein Tipp:
Lassen Sie sich vor der Abnahme (!) die Produktdatenblätter und bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Bauprodukte geben. Erklären Sie bei Nichtvorliegen einen entsprechenden Vorbehalt im Abnahmeprotokoll. Ansonsten kehrt sich nämlich die Beweislast um. Der Auftraggeber muss dann nachweisen, dass eine bauaufsichtliche Zulassung fehlt.
Andreas Jurisch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Tel: 0331/27561-11
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