Beseitigt der Auftragnehmer einen Mangel trotz Fristsetzung nicht, kann der Auftraggeber einen Vorschuss in Höhe der für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen. Er darf dabei grundsätzlich den sichersten Weg der Mangelbeseitigung wählen und muss sich nicht auf die billigste Lösung verweisen lassen.
Keine Billiglösung für die Nachbesserung
Dessen ungeachtet ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Nachbesserungskosten in angemessenen Grenzen zu halten. Stehen zur Beseitigung eines Mangels mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, ist bei gleicher Eignung diejenige zu wählen, den ein vernünftig, wirtschaftlich denkender Auftraggeber bei sachkundiger Beratung beschreiten würde.
Billige Variante nur bei gleicher Eignung
So hatte das OLG Celle am 28.05.2014 (14 U 188/13) einen Fall zu entscheiden, in welchem eine Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Bauträger einen Vorschussanspruch gem. § 637 Abs. 3 BGB wegen Mängeln im Bereich des Flachdaches geltend machte.
Grundlage des Anspruches der Wohnungseigentümergemeinschaft war das Gutachten eines Sachverständigen, der im selbständigen Beweisverfahren zur Mangelbeseitigung die Ausbildung eines Gefälles vorgeschlagen hatte, das Kosten von rd. 7.000,00 € verursachen würde.
In einem Ergänzungsgutachten führte der Sachverständige aus, dass auch eine Abdichtung der Blechstöße zu einer dauerhaften Schadensbeseitigung führt. Die Kosten dafür schätzte er auf 1.200,00 €.
Das OLG führt aus, dass der Bauherr grundsätzlich zwar den sichersten Wege der Mangelbeseitigung wählen darf und sich nicht auf die billigste Lösung verweisen lassen muss.
Dem Werkunternehmer sind unter Umständen auch teurere Nachbesserungskosten zuzumuten, da er ja die Möglichkeit gehabt hätte, den Mangel selbst zu beseitigen.
Aus § 254 BGB ergäbe sich allerdings für den Bauherrn die Verpflichtung, die Nach-besserungskosten in angemessenen Grenzen zu halten. Stehen zur Beseitigung eines Mangels mehrere Wege zur Verfügung, so ist bei gleicher Eignung deswegen der Weg zu wählen, den ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr beschreiten würde.
Im Fall des OLG Celle hat der Gerichtsgutachter in der Tat ausgeführt, dass beide Nachbesserungsvarianten (teuer und billig) geeignet seien, die Schäden dauerhaft zu beseitigen. Aus diesem Grunde sprach das OLG der WEG lediglich den geringen Kostenvorschuss zu.
Es handelt sich bei diesem Urteil aber nur um eine Ausnahme. Hier hat der Gutachter die absolute Gleichartigkeit der beiden Nachbesserungsvarianten attestiert.
Mein Tipp:
Lassen Sie sich bei Nachbesserung von Mängeln nicht auf Kompromisse oder „Flickschusterei“ ein. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf vollständige und nachhaltige Mängelbeseitigung, koste es was es wolle. Die Fälle, in denen eine Kompromisslösung absolut gleichwertig mit einer teureren Nachbesserung ist, sind eher selten.
Das Ergebnis der Mangelbeseitigung muss der geschuldeten Werkleistung entsprechen.
[box type=’normal’] Andreas JurischFachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Tel: 0331/27561-11
www.streitboerger.de [/box]
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