Zum 01.06.2015 ist das Mietnovellierungsgesetz – MietNovG – in Kraft getreten. Es nennt sich auch das „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung.“ Dieses Gesetz wurde in der Vergangenheit in der Öffentlichkeit äußerst kontrovers diskutiert. Zentrale Neuerung ist die Umsetzung des sog. „Bestellerprinzips“.
NEU: Umsetzung des Bestellerprinzips
Während bei der Vermittlung von Wohnraum an Wohnungssuchende bislang vertraglich meist vorgesehen war, dass der Mieter die Maklercourtage zu tragen hat, soll nun der Veranlasser der Maklerleistung hierzu verpflichtet sein.Eine Vereinbarung, die die Zahlung der Maklergebühr durch den Mieter vorsieht, ist nach dem neuen Gesetzeswortlaut unwirksam.
Maklercourtage nicht vom Mieter zu zahlen
Mehrere gewerbliche Immobilienvermittler sehen sich durch dieses Gesetz in ihren Rechten verletzt, da sie erhebliche Umsatzeinbußen befürchten. Sie wandten sich daher an das Bundesverfassungsgericht mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Erhebliche Umsatzeinbußen bei Immobilienvermittlern
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 13.05.2015 (1 BvQ 9/15) diesen Antrag zurückgewiesen.
Eilantrag der Immobilienvermittler ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes lautet im Leitsatz: Das zum 01.06.2015 in Kraft tretende Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) zwingt Wohnungsvermittler zwar zu Umstellungen in ihrem Geschäftsmodell, deren wirtschaftliche Auswirkungen durchaus erheblich, im Einzelnen aber schwer abschätzbar sind. Vor diesem Hintergrund hat ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg.
Die zweite Kammer des ersten Senates des BVerfG hat hier ausdrücklich nicht über die Verfassungsgemäßheit des „Bestellerprinzips“ entschieden. Dies ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im „Schnellverfahren“ haben sogar die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes sprechen, außer Betracht zu bleiben.
Inhalt der Prüfung durch das Gericht war lediglich eine Abwägung.
Die Kammer sieht eine nach § 32 Abs. 1 BVerfGG mögliche vorläufige Regelung durch einstweilige Anordnung nicht als zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten an. Sachlicher Maßstab sei eine Abwägung zwischen den Nachteilen bei Unterbleiben einer Anordnung und Erfolg der Hauptsache auf der einen und den Nachteilen bei Erlass einer Anordnung und Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde auf der anderen Seite.
Prüfungsmaßstab nur Abwägung der Vor- und Nachteile.
Den antragstellenden Wohnungsvermittlern sei der Nachweis hinreichend schwerwiegender Nachteile weder für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Wohnungsvermittler noch im Hinblick auf ihre eigene Situation gelungen. Entscheidend sei, ob die entstehenden wirtschaftlichen Nachteile (Umsatzrückgänge) entweder zu einem endgültigen oder auf Dauer nicht kompensierbaren Schaden führten oder in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in der Hauptsache sehr schwerwiegend seien.
Aus Sicht des Gerichtes sei eine Existenzbedrohung für den gesamten Berufsstand nicht hinreichend dargelegt.
Indizwirkung der Entscheidung
Der Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes dürfte aber gleichwohl eine Indizwirkung dahingehend zukommen, dass das „Bestellerprinzip“ als verfassungskonform angesehen wird. Wir gehen daher nicht davon aus, dass das Gesetz insoweit „kippt“.
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