Immobilienrecht

Das Wasser des Nachbarn

Tipp vom Bauanwalt © styleuneed / Fotolia.com
Tipp vom Bauanwalt © styleuneed / Fotolia.com

Das Wasser des Nachbarn: In der Ausgabe des Immobilien Journals 01/14 lautete die Überschrift „Das Laub des Nachbarn“. In dieser Ausgabe geht es um das Wasser, das ebenfalls zum Streit mit dem Nachbarn führen kann. Kann sich ein Nachbar gegen Wasser vom Nachbargrundstück zur Wehr setzen?

Die Antwort lautet auch hier, wie so oft in Rechtsfragen: Jein!

Die Fragen des Niederschlagswassers sind in den meisten Nachbarrechtsgesetzen der Länder geregelt. So befindet sich beispielsweise in § 52 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes eine Regelung über das Niederschlagswasser. Berlin hat eine derartige Regelung in sein Nachbarrechtsgesetz nicht aufgenommen. Hier gibt es in § 20 lediglich eine Regelung über Bodenerhöhungen.

Niederschlagswasser im Berliner Nachbarrecht nicht geregelt.

Nichts desto trotz lassen sich auch in Berlin  die entsprechenden Regelungen aus dem allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch herleiten.

Das Eindringen von Wasser gehört grundsätzlich zu den nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähigen Immissionen.

Wasser grundsätzlich abwehrfähige Immission.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Beeinträchtigung nicht ausschließlich auf Naturkräfte zurückgeht. Eine Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn aufgrund baulicher Veränderungen auf dem Nachbargrundstück mehr Wasser auf das Grundstück des Beeinträchtigten gelangt, als es ohne die Veränderung der Fall wäre.

Dieser Grundsatz steht in Übereinstimmung mit den Regelungen in den meisten Nachbarrechtsgesetzen. Danach hat der Eigentümer eines Gebäudes, das von diesem abfließende Niederschlagswasser sowie Abwasser und andere Flüssigkeiten aus seinem Gebäude auf das eigene Grundstück so abzuleiten, dass der Nachbar nicht belästigt wird.

Nach der Rechtsprechung ist diese Regelung nach ihrem Sinn und Zweck auf alle baulichen Anlagen entsprechend anzuwenden, die ein natürliches Abfließen des Wassers verhindern oder erschweren. Diese Auslegung gewährleistet, dass jeder Eigentümer, der durch bauliche Maßnahmen in die natürliche Abfluss- und Versickerungsmöglichkeit eingreift, für eine ordnungsgemäße Abflussmöglichkeit zu sorgen hat, die den Nachbarn nicht mehr als der natürliche Abfluss des Wassers belästigt.

Nur der natürliche Ab-/Durchfluss des Wassers ist hinzunehmen!

Der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstückes muss sich daher die Frage stellen, ob das Wasser, welches vom Nachbarn auf sein Grundstück fließt, eine natürliche Ursache hat oder eine bauliche Veränderung des Nachbarn. Ein Abwehranspruch des „Wasseropfers“ scheidet aus, soweit das Wasser vom Nachbarn auch ohne die bauliche Veränderung aufgrund des natürlichen Gefälles auf sein Grundstück gelangt wäre.

Solche baulichen Veränderungen, die Ursache für den Wassereintritt auf das Nachbargrundstück sind, sind nicht nur Erhöhungen oder Veränderungen der Grundstücksbeschaffenheit sowie die Dachentwässerung, sondern vielmehr auch die Versiegelung auf dem Nachbargrundstück.

Ist eine Verhinderung von Regenwasserversickerung durch Bodenversiegelung Ursache für den Wasserübertritt auf das Nachbargrundstück, so hat der Nachbar ebenfalls einen Abwehranspruch

Mein Tipp:

Läuft das Regenwasser vom Nachbarn auf Ihr Grundstück, müssen Sie sich die Frage stellen, ob dies natürliche Ursache ist oder durch bauliche Veränderungen (Grundstücksveränderung, Versiegelung, Dachentwässerung) erfolgt ist. Ist dies der Fall, reden Sie mit Ihrem Nachbarn! Sie müssen die nächsten Jahre mit ihm „zusammenleben“.

Erst wenn die Situation unerträglich ist und Reden nichts bringt, gehen Sie zum Anwalt und/oder zum Gericht.

Weitere Informationen

Andreas Jurisch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Tel: 0331/27561-11
Email: d.schnella@streitboerger.de
www.streitboerger.de

1 Kommentar

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  • Mein Nachbar hat an der Grunstücksgrenze Schuppen erbaut die keine Regenrinnen aufweisen. Da wir in Hanglage wohnen, läuft somit das Wasser zwar fast nicht oberirdisch, aber unterirdisch ab, was meinen Keller und Garage durchfeuchtet.
    Kann ich meinen Nachbarn dazu auffordern sein Regenwasser so abzuleiten das es nicht mein Grundstück, ich sage mal, überfeuchtet ? Ist der Nachbar verplichtet bei einem Schuppenbau von ca. 6m x 3m eine Regenwasserableitung anzubringen. Die anderen Schuppen sind locker in der Dachfläche 10x5m oder sogar noch etwas mehr. Wer sich damit auskennt, schon mal Danke im vorraus 🙂 PS. mit dem kann man nicht reden 🙁

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