Immobilienrecht

Gewährleistungsausschluss in Kaufverträgen oft unwirksam!

Tipp vom Bauanwalt © styleuneed / Fotolia.com
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In vielen Kaufverträgen über gebrauchte Sachen zwischen Verbrauchern ist es mittlerweile üblich, dass Gewährleistungsansprüche komplett ausgeschlossen werden: Gekauft wie gesehen.

Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist insbesondere üblich bei dem Verkauf eines gebrauchten PKW oder einer Bestandsimmobilie.

Klausel oft unwirksam.

Die Klauseln in den Kaufverträgen, welche die Gewährleistungsansprüche ausschließen, sind oft unwirksam.

So entschied das OLG Oldenburg mit Urteil vom 27.05.2011 (6 U 14/11), dass Klauseln, die die Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließen, unwirksam seien.

Diese erfassen auch Schadensersatzansprüche, die auf Körper- und Gesundheitsschäden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels beruhen oder auf grobes Verschulden des Verkäufers gestützt sind.

Solche Klauseln seien mit § 309 Nr. 7 BGB nicht vereinbar. Das OLG verweist hier auf ein Urteil des BGH vom 26.02.2009 (X a ZR 141/07).

  • 309 Nr. 7 a und b BGB regelt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie einen Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden beinhalten.

Eine Klausel in einem Vertrag, die die Gewährleistung ausschließt, muss daher, um wirksam zu sein, eine entsprechende Beschränkung beinhalten. Dies ist oft nicht der Fall.

Für Wirksamkeit ist eine Beschränkung notwendig.

Voraussetzung für die Unwirksamkeit der Klausel ist darüber hinaus, dass es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung und keine Individualvereinbarung handelt. Darüber hinaus muss der Verkäufer der Verwender der Geschäftsbedingung sein.

Eine AGB liegt vor, wenn die verwendete Klausel für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist. Nicht erforderlich ist eine Mehrfachverwendung durch den Verkäufer selbst. Es ist ausreichend, wenn die Klausel zur Mehrfachverwendung erstellt wurde.

AGB´s liegen beispielsweise bei klassischen Kaufvertragsformularen vor, welche von Verlagen erstellt und vertrieben werden.

Verwendet beispielsweise ein privater PKW-Verkäufer ein solches Formular, reicht dies aus, den AGB-Charakter zu bejahen.

Immobilienkaufverträge sind Notarverträge. Hier handelt es sich regelmäßig um Formulare, da die Klauseln von dem Notar mehrfach verwendet werden. „Stellt“ oder gibt der Verkäufer den Notar vor, handelt es sich ebenfalls um eine allgemeine Geschäftsbedingung, deren Verwender der Verkäufer ist. Hier ist die Rechtsprechung aber leider uneindeutig.

Mein Tipp:

Verkäufer sollten akribisch darauf achten, dass die Gewährleistungsausschlussklausel den gesetzlichen Vorgaben (§ 309 Ziff. 7 a und b BGB) entspricht.

Käufer einer Immobilie oder Mobilie, die innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist einen Mangel feststellen, sollten sich nicht von dem Gewährleistungsausschluss abschrecken lassen.

Enthält die Klausel keine Einschränkung, bestehen gute Aussichten, dass Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer gleichwohl durchsetzbar sind, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Gewährleistungsausschlussklausel ist uneingeschränkt.
  2. Die Klausel wurde für eine Vielzahl von Verträgen erstellt.
  3. Der Verkäufer ist Verwender, d.h. er hat den Vertrag gestellt.

Weitere Informationen

Andreas Jurisch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Tel: 0331/27561-11
Email: d.schnella@streitboerger.de
www.streitboerger.de

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    1 Kommentar

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    • Ein sehr hilfreicher Artikel für Leute die tatsächlich dem Problem entgegengetreten bzgl. der Verwirrung in Sachen Gewährleistungsausschluss in Kaufverträgen.
      Zu denen gehörte auch ich. Mir war nicht bewusst, dass die Klauseln meistens unwirksam sind in Bezug auf den Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen.
      Das es für eine eigentliche Wirksamkeit eine extra Beschränkung fordert, war mir auch neu.
      Daher bedanke ich mich für diese und viele der anderen, mir neuen, Infos!

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