Recht

Mängel vor der Abnahme – Vorsicht!

Tipp vom Bauanwalt © styleuneed / Fotolia.com
Tipp vom Bauanwalt © styleuneed / Fotolia.com

Es ist nicht selten der Fall, dass ein Bauherr während der Bauausführung feststellt, dass das Bauunternehmen mangelhaft leistet. Bei einer solchen mangelhaften Leistung bilden auch Bauverzögerungen nicht selten Anlass für Frust beim Bauherrn.

Wie ist damit umzugehen?

Mängel und Verzögerungen sorgen für Frust

Das ist gar nicht so einfach, denn das BGB enthält für solche Fälle keine oder nur unzureichende Regelungen.

BGB enthält keine Regelung

Die VOB/B, welche gerade auf Bauverträge zugeschnitten ist, enthält hierfür zwei Regelungen:

Nach § 4 Abs. 7 VOB/B kann der Auftraggeber verlangen, dass Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, vom Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen sind. Kommt der Auftragnehmer dem nicht nach, kann der Auftraggeber ihm den Auftrag entziehen.

Diese VOB/B-Klausel betrifft die mangelhafte Leistung des Werkunternehmers während der Bauausführung. In § 5 VOB/B ist gleiches für Bauverzögerungen geregelt. Der Auftraggeber kann hier den Auftragnehmer anhalten, zügig und stringent seine Leistungen zu erbringen. Anderenfalls kann er ihm ebenfalls den Auftrag entziehen.

§ 4 und 5 VOB/B bringen die Lösung!

Leider ist in den meisten Hausbauverträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C) die Geltung der VOB/B nicht vereinbart. In diesem Falle kommen die beiden §§ 4 und 5 VOB/B auch nicht zum Tragen.

Die Folgen sind für den Bauherrn leider nicht so schön. Er muss sehenden Auges die mangelhafte Werkleistung oder das Nichterscheinen des Werkunternehmers auf der Baustelle akzeptieren. Die Rechtsprechung ist insoweit klar. Der Auftragnehmer ist zwar für die Erreichung des zugesagten Erfolges verantwortlich. Er muss aber erst zum versprochenen Zeitpunkt ein mangelfreies Werk liefern. Wie er das tut, ist ihm überlassen. Er kann im Grund genommen das Haus auch erst einmal schief bauen.

Nach der Rechtsprechung lässt es sich damit nicht vereinbaren, dass sich der Bauherr bereits vor der Abnahme durch ein Verlangen auf Beseitigung der Mängel in die Herstellung einmischt. Die Verpflichtung des Bauunternehmers richtet sich nicht darauf, kontinuierlich bis zur Fertigstellung mangelfrei zu arbeiten, sondern dem Auftraggeber zum vereinbarten Zeitpunkt ein mangelfrei hergestelltes Werk zu verschaffen, vgl. OLG Köln – 11 U 146/12.

BGB – Mangelfrei erst zur Abnahme!

Das BGB enthält nur ein unbefriedigendes Regulativ. Nach § 323 Abs. 4 BGB kann der Bauherr schon vor Abnahme zurücktreten, wenn zu diesem Zeitpunkt schon offensichtlich ist, dass der Werkunternehmer zum vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt ein mangelfreies Werk nicht erbringen kann.

Ein solcher Nachweis ist nahezu nie zu erbringen. Der Werkunternehmer kann ja jederzeit mit einem hohen Personalaufwand die verlorene Zeit einholen oder die Mängel beseitigen.

Mein Tipp:

Es ist sicherlich eine Wertungsfrage, ob die Geltung der VOB/B in einem Bauvertrag notwendig ist oder nicht. Einige Klauseln machen aber durchaus Sinn und sollten auch in keinem BGB-Bauvertrag fehlen.

Lassen Sie sich bei der Gestaltung oder Prüfung Ihrer Bauverträge anwaltlich beraten. Ein Hausbau ist kein Kühlschrankkauf.

Andreas Jurisch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Tel: 0331/27561-11
www.streitboerger.de

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